RATGEBER
Mitarbeitergeschenke steuerfrei: Was in der Schweiz gilt.
Stand: 5. August 2026
Die Antwort in Kürze
Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke sind bis CHF 600 pro Mitarbeitendem und Kalenderjahr nicht im Lohnausweis zu deklarieren. Massgebend ist das Kalenderjahr, nicht der einzelne Anlass. Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Betrag anzugeben, nicht bloss der übersteigende Teil. Bargeldgeschenke sind immer Lohnbestandteil, unabhängig von der Höhe.
Grundlage ist die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Ausgabe 2026, Randziffer 72.
Wie hoch dürfen Geschenke an Mitarbeitende in der Schweiz sein?
Bis CHF 600 pro Person und Kalenderjahr. Die Wegleitung führt diese Geschenke unter den Leistungen auf, die aus Gründen der Praktikabilität nicht deklariert werden müssen. Der Wortlaut lautet: «Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr.»
Zwei Wörter darin entscheiden über die Anwendung in der Praxis. Das erste ist «üblich». Gemeint sind Geschenke, wie sie im Arbeitsleben verbreitet sind — eine Aufmerksamkeit zu Weihnachten, etwas zum Geburtstag, ein Präsent zum Dienstjubiläum. Das zweite ist «Kalenderjahr». Die Grenze bezieht sich nicht auf den einzelnen Anlass, sondern auf die Summe aller Naturalgeschenke, die eine Person im Lauf des Jahres von ihrem Arbeitgeber erhält.
Dieser Punkt wird häufig falsch dargestellt. Wer im Netz sucht, findet neben der Jahresgrenze auch die Angabe, es seien CHF 500 pro Ereignis. Diese Zahl stammt aus älteren Beiträgen und aus kantonalen Praxisdarstellungen. Für den Lohnausweis gilt der Wortlaut der aktuellen Wegleitung, und der nennt CHF 600 pro Kalenderjahr.
Für die Planung bedeutet das: Ein Unternehmen, das dreimal im Jahr etwas schenkt — zum Geburtstag, im Sommer und zu Weihnachten — muss die drei Beträge zusammenzählen und nicht einzeln betrachten.
Welche Geschenke für Mitarbeitende sind steuerfrei?
Die Regel gilt für Naturalgeschenke. Das sind Sachleistungen: ein Präsent, ein Produkt, eine Geschenkbox. Entscheidend ist, dass die Person eine Sache erhält und nicht Geld.
Bargeldgeschenke behandelt die Wegleitung ausdrücklich anders. Sie sind «immer als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren» — ohne Freibetrag und ohne Rücksicht auf den Anlass. Wer also statt eines Präsents hundert Franken in ein Couvert legt, hat steuerlich nicht dasselbe getan, auch wenn der Wert identisch ist.
Welche Anlässe zählen?
Die Wegleitung nennt Weihnachten und Geburtstage ausdrücklich und ergänzt sie um «ähnliche» Anlässe. Darunter fallen in der Praxis Ereignisse mit persönlichem Bezug: ein Dienstjubiläum, die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit, der Abschluss einer Weiterbildung.
Nicht gemeint sind laufende Leistungen ohne Anlassbezug. Eine monatliche Sachzuwendung ist kein Geschenk im Sinn dieser Bestimmung, sondern eine wiederkehrende Leistung des Arbeitgebers — und die wird anders beurteilt.
Die Unterscheidung ist weniger akademisch, als sie klingt. Sie entscheidet darüber, ob eine Zuwendung überhaupt unter die Ausnahme fällt, bevor die Frage nach der Höhe überhaupt gestellt wird.
Was passiert bei Überschreitung?
Hier liegt die teuerste Fehlannahme im ganzen Thema. Viele gehen davon aus, dass bei einer Überschreitung nur der übersteigende Teil deklariert werden muss — dass also bei einem Geschenk im Wert von CHF 700 lediglich CHF 100 im Lohnausweis landen.
Das ist nicht der Fall. Die Wegleitung hält fest: «Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben.» Aus CHF 700 werden also CHF 700 in Ziffer 2.3 des Lohnausweises. Der Freibetrag entfällt bei einer Überschreitung vollständig, er wird nicht abgezogen.
Der Unterschied ist erheblich, und er trifft ausgerechnet dort, wo es gut gemeint war. Ein Unternehmen, das zu Weihnachten grosszügiger ist als geplant und damit über die Jahresgrenze rutscht, macht die gesamte Zuwendung des Jahres für die betroffene Person steuerbar. Wer nahe an die Grenze kommt, rechnet deshalb besser vorher nach, statt sich auf eine anteilige Betrachtung zu verlassen.
Drei Rechenbeispiele
Die Rechnung ist einfach, sobald man sie einmal für eine Person durchspielt. Die folgenden Beispiele gehen von Sachgeschenken aus, die auf einen Anlass bezogen sind.
Beispiel eins: einmal im Jahr. Ein Unternehmen verschenkt zu Weihnachten Boxen im Wert von CHF 70. Die Jahressumme liegt bei CHF 70 und damit weit unter der Grenze. Es entsteht keine Deklarationspflicht.
Beispiel zwei: dreimal im Jahr. Zum Geburtstag gibt es eine Box zu CHF 35, im Sommer eine zu CHF 24, zu Weihnachten eine zu CHF 70. Die Jahressumme beträgt CHF 129 pro Person. Auch hier bleibt alles innerhalb der Ausnahme, und zwar mit deutlichem Abstand.
Beispiel drei: der Grenzfall. Ein Unternehmen verschenkt zu Weihnachten ein Präsent im Wert von CHF 550 und im Frühjahr zusätzlich eine Aufmerksamkeit zum Dienstjubiläum im Wert von CHF 120. Die Jahressumme liegt bei CHF 670 und damit über der Grenze. Zu deklarieren sind nicht die CHF 70 Differenz, sondern die vollen CHF 670. Wäre das Weihnachtspräsent CHF 60 günstiger ausgefallen, wäre nichts zu deklarieren gewesen.
Das dritte Beispiel zeigt, warum sich eine einfache Übersicht lohnt, sobald mehrere Anlässe im Jahr bespielt werden. Der Sprung passiert nicht schleichend, sondern auf einen Schlag.
Was sonst noch unter die Ausnahmen fällt
Die Naturalgeschenke stehen in der Wegleitung nicht allein. Randziffer 72 listet mehrere Leistungen auf, die aus Gründen der Praktikabilität nicht im Lohnausweis erscheinen müssen. Für die Personalarbeit sind vor allem vier davon relevant, und sie sind getrennt zu betrachten — die Beträge zählen nicht zusammen.
Vergünstigungen auf Produkte oder Dienstleistungen Dritter, die der Arbeitgeber abgibt, bleiben bis maximal 20 Prozent je Leistung und bis maximal CHF 600 jährlich undeklariert. Übersteigt die Vergünstigung diese Werte, ist die Differenz einzutragen — hier gilt also anders als bei den Naturalgeschenken tatsächlich die anteilige Betrachtung.
Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe sind bis CHF 600 pro Kalenderjahr befreit, wobei auch hier nur der übersteigende Teil zu deklarieren ist. Ein Ticket für ein Konzert und eine Geschenkbox laufen damit in zwei getrennten Töpfen.
Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bleiben bis CHF 1'000 im Einzelfall aussen vor, ausgenommen Abonnemente für Fitnessclubs. Bei höheren Beiträgen ist der ganze Betrag anzugeben, diesmal in Ziffer 15 des Lohnausweises.
Und die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie Mobiltelefon oder Computer im üblichen Rahmen ist ebenfalls nicht zu deklarieren.
Wer eine Wertschätzungsmassnahme plant, prüft deshalb zuerst, in welche dieser Kategorien sie überhaupt fällt. Eine Geschenkbox ist ein Naturalgeschenk, ein Konzertticket nicht — und die Grenzen gelten je Kategorie.
Wie hoch dürfen Geburtstagsgeschenke für Mitarbeitende sein?
Geburtstagsgeschenke sind in der Wegleitung ausdrücklich genannt und teilen sich die Grenze mit allen übrigen Naturalgeschenken des Jahres. Es gibt keinen eigenen Betrag für den Geburtstag.
Praktisch heisst das: Wer im Februar zum Geburtstag etwas im Wert von CHF 250 schenkt, hat für den Rest des Jahres noch CHF 350 zur Verfügung, bevor die Deklarationspflicht greift. Wer die Weihnachtsaktion früh plant, rechnet die Geburtstagsgeschenke deshalb von Anfang an mit ein — sonst entsteht die Überschreitung genau dort, wo sie niemand erwartet.
Sind Kundengeschenke steuerlich abzugsfähig?
Kundengeschenke sind eine andere Rechtsfrage und fallen nicht unter die Regel, um die es hier geht. Der Lohnausweis betrifft Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden. Ein Geschenk an eine Kundin oder einen Geschäftspartner ist keine Lohnleistung, sondern Aufwand des Unternehmens.
Ob und in welchem Umfang dieser Aufwand abzugsfähig ist, richtet sich nach anderen Bestimmungen und ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine belastbare allgemeine Zahl lässt sich hier nicht nennen, und sie wäre auch wenig wert: Massgebend sind die konkrete Ausgestaltung, die geschäftsmässige Begründetheit und die kantonale Praxis. Wer Kundengeschenke in grösserem Umfang plant, klärt die Behandlung mit seiner Treuhandstelle ab.
Was ist mit AHV und Sozialversicherungen?
Die steuerliche Behandlung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind zwei getrennte Fragen, die im Alltag oft vermischt werden. Für die AHV gilt eine eigene Bestimmung, und sie kommt zum selben Betrag: Naturalgeschenke im Wert von bis zu 600 Franken im Jahr gehören nicht zum massgebenden Lohn.
Grundlage ist das Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO», Stand 1. Januar 2026, in der Aufzählung der Zuwendungen, die vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Wer die Grenze einhält, bleibt damit in beiden Bereichen auf der sicheren Seite. Bei Sonderfällen wie Dienstaltersgeschenken oder Betriebsjubiläen gelten eigene Regeln, die im selben Merkblatt aufgeführt sind.
Was das für die Praxis bedeutet
Für die Planung einer Geschenkaktion ergeben sich aus der Bestimmung drei brauchbare Leitplanken.
Rechnen Sie pro Person und Jahr, nicht pro Anlass. Alles, was eine Person im Kalenderjahr an Sachgeschenken erhält, zählt zusammen.
Bleiben Sie mit Abstand unter der Grenze, wenn Sie mehrfach im Jahr schenken wollen. Boxen in den Preisstufen zwischen CHF 24 und CHF 70 lassen sich mehrmals jährlich vergeben, ohne dass die Jahressumme in die Nähe von CHF 600 kommt.
Und bleiben Sie bei Sachleistungen, wenn die Zuwendung nicht im Lohnausweis erscheinen soll. Eine kuratierte Box ist ein Naturalgeschenk, ein Geldbetrag ist es nicht.
Ein zweiter Punkt betrifft den Zeitpunkt. Weil die Grenze am Kalenderjahr hängt, beginnt jedes Jahr wieder bei null. Wer im Dezember schenkt und im Januar erneut, hat zwei getrennte Jahre vor sich — wer beides im November und Dezember erledigt, hat ein gemeinsames. Bei grosszügigeren Zuwendungen lohnt es sich, diesen Unterschied vor der Planung zu kennen.
Ein dritter Punkt ist die Dokumentation. Massgebend ist der Wert der Zuwendung, nicht der Anlass. Wer Rechnung und Empfängerliste zusammen ablegt, kann im Zweifelsfall belegen, was tatsächlich verschenkt wurde. Das ist weniger Aufwand als eine nachträgliche Rekonstruktion, wenn Fragen auftauchen.
Wie Sie das im Unternehmen organisieren
Die Regel ist einfacher als ihre Anwendung. Schwierig wird es dort, wo mehrere Stellen im Unternehmen unabhängig voneinander schenken: Das Team gratuliert zum Geburtstag, die Geschäftsleitung verteilt Weihnachtsboxen, und die Abteilung feiert das Dienstjubiläum. Jede Zuwendung für sich bleibt weit unter der Grenze, in der Summe pro Person kann es dennoch eng werden.
Drei Dinge helfen dagegen. Erstens eine Liste, in der pro Person festgehalten wird, was sie im laufenden Kalenderjahr erhalten hat und was es gekostet hat. Das klingt nach Bürokratie, ist aber im einfachsten Fall eine Tabelle mit drei Spalten und wird meist ohnehin für die Bestellung geführt.
Zweitens eine Absprache darüber, wer schenken darf. Wenn Team, Abteilung und Geschäftsleitung unabhängig voneinander Budgets haben, gehört die Summe an eine Stelle gemeldet. In der Praxis genügt es, wenn alle Bestellungen über dieselbe Person laufen.
Drittens eine bewusste Wahl der Budgetstufe. Wer mehrmals im Jahr schenken will, plant von Anfang an mit kleineren Beträgen statt mit einer grossen Zuwendung im Dezember. Unsere Boxen liegen zwischen CHF 24 und CHF 70 pro Stück und lassen sich damit mehrfach jährlich vergeben, ohne dass die Jahressumme in kritische Nähe kommt.
Wenn Sie nahe an die Grenze kommen oder Sonderfälle haben — Zuwendungen an Teilzeitmitarbeitende, unterjährige Ein- und Austritte, Geschenke an Personen mit mehreren Arbeitgebern —, lassen Sie den konkreten Fall von Ihrer Treuhandstelle beurteilen. Dieser Artikel ersetzt diese Beurteilung nicht.
Stand und Quelle
Grundlage dieses Beitrags ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (ESTV, Ausgabe 2026) beziehungsweise der Rentenbescheinigung, Formular 11, Abschnitt «Nicht zu deklarierende Leistungen», Randziffer 72. Stand der Prüfung: 5. August 2026.
Für die sozialversicherungsrechtliche Seite: Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO», Stand 1. Januar 2026.
Dieser Beitrag gibt den Wortlaut der Wegleitung wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Die Beurteilung im Einzelfall — insbesondere bei Kundengeschenken und bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung — gehört mit der eigenen Treuhandstelle abgestimmt.
